§ 130b SGB V

§ 130b SGB V regelt die Verhandlung des Erstattungsbetrags neuer Arzneimittel zwischen pharmazeutischem Unternehmen und GKV-Spitzenverband nach Abschluss der Nutzenbewertung.

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Kommentar

Was, wenn Gesundheit die eigentliche Konjunktur-Bazooka wäre?

Wenn die forschende Pharmaindustrie Maßnahmen aus dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz ablehnt und stattdessen strukturelle Reformen im Gesundheitswesen fordert, liegt ein Verdacht schnell nahe: Hier verteidigt eine profitable Branche ihre wirtschaftlichen Interessen. Das aber verstellt den Blick darauf, welchen gesamtgesellschaftlichen Beitrag die Branche leistet und welche Impulse sie für Gesundheit, Innovation, Produktivität und Wertschöpfung setzt. Impulse, auf die unser Land nicht verzichten kann. Ein Kommentar von Florian Martius.

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