Die Beschwerde (AZ: 1 BvR 2056/12) ist am vorvergangenem Dienstag verworfen worden. Die Bürgerin hatte darin unter anderem die gesetzliche Legitimation des G-BA in Zweifel gezogen. Der Hintergrund: Durch eine Entscheidung des Gremiums erhält sie keinen Zugang zu einem medizinischen Hilfsmittel. Dies ist eine von vielen Entscheidungen, die der G-BA fällen muss. Was genau ist das für ein Gremium, dass nur wenigen bekannt ist, das aber viele entscheidende Funktionen im Gesundheitswesen auf sich vereinigt?
G-BA bestimmt über Erstattungen der GKV
Mit der Verabschiedung des GKV-Modernisierungsgesetzes (GMG) hat der G-BA seit dem Jahr 2004 maßgebliche Beschlussberechtigungen zu Erstattung und Durchführung von gesundheitlichen Leistungen, für die die Gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV) aufkommen müssen. Gesetzlich verankert ist er im Sozialgesetzbuch V. Seitdem wurden die Befugnisse, über die das Gremium entscheidet, ständig erweitert.
So bestimmt der G-BA über etwa Fortbildungsnachweise für Ärzte, häusliche Krankenpflege und die Arzneimittelversorgung. Seit der Einführung des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes (AMNOG) im Jahr 2011 ist das dazugehörige Verfahren beim G-BA angesiedelt und hat maßgeblichen Einfluss auf Erstattungspreise für Arzneimittel. Diese werden auf Grundlage des G-BA-Beschlusses über den sogenannten Zusatznutzen zwischen Herstellern und GKV ausgehandelt.
Zusammensetzung des Gemeinsamen Bundesausschusses
Der G-BA hat 13 stimmberechtigte Mitglieder. Fünf von ihnen vertreten die Interessen der GKV, weitere fünf Mitglieder repräsentieren die Leistungserbringer Krankenhäuser, Ärzte sowie Zahnärzte. Hinzu kommen drei unparteiische Mitglieder, von denen einer den Vorsitz hat. Zum Plenum des Gremiums haben auch fünf Patientenvertreter Zugang. Stimmberechtigt sind sie allerdings nicht.
Wofür die GKV aufkommt, hängt weitestgehend von den Entscheidungen des G-BA ab. Mit fast 200 Milliarden Euro umfasst dies ein enormes finanzielles Volumen. Zum Vergleich: Der Bundeshaushalt beträgt 300 Milliarden Euro (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 9. November, S. 15). Nicht das erste Mal wurde die Ausgewogenheit der Interessen im Gremium in Frage gestellt. Doch durch die jetzt abgewiesene Beschwerde wird sich an der Zusammensetzung des G-BA nichts ändern. In der Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. November heißt es unter anderem: „Mit Vorbringen durchaus gewichtiger genereller und allgemeiner Zweifel an der demokratischen Legitimation kann das nicht gelingen.“